Kosten einer Entwöhnungsbehandlung
Der Bund hat die Kosten der im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung erteilten Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung zu unterziehen, ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der zu Entlassende nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.
Das Erstgericht wies den Antrag des in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Sachwalterin des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Folge. Es verfügte – unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren – die bedingte Entlassung unter Erteilung der Weisungen, der Betroffene habe (1.) seinen weiteren Aufenthalt im NÖ Landespflege- und Pensionistenheim in Mauer bei Amstetten zu nehmen, (2.) sich des Alkohols zu enthalten und (3.) die notwendige und fachärztlich verordnete psychiatrische Medikation einschließlich der notwendigen Depotinjektion weiterhin einzunehmen.
Weiters sprach das Oberlandesgericht aus, dass gemäß § 179a Abs 2 StVG der Bund die Kosten für die Unterbringung des Betroffenen im genannten Heim bis zu dem Ausmaß zu übernehmen hat, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre, wobei ein Behandlungsbeitrag vom Entlassenen nicht zu erbringen ist.
In Ansehung des Ausspruchs einer Kostentragung durch den Bund erhob der Generalprokurator Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Der Oberste Gerichtshof klärte die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Bundes unter Bedachtnahme auf die Gesetzesintentionen einer bedingten Entlassung.