Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung
Die Staatsanwaltschaft Wien führte ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Diebstahls in einem Lebensmittelmarkt. Die im Geschäftslokal vorhandene Videoüberwachung wurde durch die Kriminalpolizei von sich aus (§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO), somit ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft, sichergestellt und einer Durchsicht unterzogen.
Die Einzelrichterin des Landesgerichts bestimmte die im Zusammenhang mit der Auswertung von Bilddateien der Videoüberwachung durch die Kriminalpolizei entstandenen Kosten der Eigentümerin des Lebensmittelmarkts mit 82,20 Euro. Die dagegen von der Landespolizeidirektion erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Oberlandesgerichts als unzulässig zurück, weil – zusammengefasst – die Kostenbestimmung im Verwaltungsweg zu erfolgen habe und die Kosten von der Kriminalpolizei zu tragen seien.
Der Oberste Gerichtshof hat die von der Generalprokuratur gegen diesen Beschluss des Beschwerdegerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen:
Nach dem Regelungsregime des 18. Hauptstücks der StPO sind Auslagen der Sicherheitsbehörden, die im Dienst der Strafrechtspflege tätig werden, grundsätzlich von diesen selbst zu tragen. Darunter fallen als Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) nicht nur die Gebühren der von der Kriminalpolizei als Dolmetscher oder Sachverständiger beigezogenen Personen, sondern auch die Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung. Diese Kosten sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen.
Von § 381 Abs 1 Z 5 StPO erfasst sind bloß solche Sicherstellungen, denen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder ein gerichtlicher Auftrag zu Grunde lag.