Kosten sinnloser Ausbildung vom Arbeitgeber nicht rückforderbar
Kosten einer für den Arbeitnehmer nicht verständlichen und damit wertlosen Ausbildung sind nach § 2d AVRAG nicht rückforderbar.
Der beklagte Arbeitnehmer hatte in seinem Dienstvertrag eine Ausbildungsverpflichtung. Die vom klagenden Arbeitgeber getragenen Kosten der Ausbildung sollte der Beklagte – nach Jahren aliquotiert – bei Selbstkündigung tragen. Dem Beklagten wurde von seinem Betreuer vorgeschlagen, einen bestimmten Computerkurs betreffend Systemanalyse zu besuchen. Er hatte mit dem maßgeblichen Programmsystem, allerdings Vorversionen, nur als Benutzer gearbeitet. Die hier maßgebliche Schulung war aber keine Schulung für Anwender des Systems, sondern für Systemadministratoren dh Betreuer dieses Systems am Server. Die anderen Kursteilnehmer waren – anderes als der Beklagte – Systemadministratoren. Die Fachkenntnisse des Beklagten reichten nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können.
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die Klage auf Rückerstattung der Ausbildungskosten an den klagenden Arbeitgeber ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.
Er hielt fest, dass auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt aus der besseren Ausbildung und dessen Nachteilen aus der Bindungsdauer durch die Kostenrückersatzverpflichtung eindeutig abzuleiten ist, dass eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden kann.