Kostenbeitrag im Fall einer Unterbringung nach dem Wiener Behindertengesetz
Unter bestimmten Voraussetzungen darf auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung ein monatlicher Kostenbeitrag („Haushaltsbeitrag“; „Eigenbetrag“) vom Rechtsträger des Heims vorgeschrieben werden.
Einem Behinderten, dem nach § 24 Abs 1 des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (LGBl für Wien Nr. 16/1986, Wiener Behindertengesetz – WBHG) Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen durch Unterbringung in einem Wohnheim eines Hilfswerks für Taubblinde gewährt worden ist, darf auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung ein monatlicher Kostenbeitrag („Haushaltsbeitrag“; „Eigenbetrag“) vom Rechtsträger des Heims vorgeschrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit diesem Haushaltsbeitrag Zusatzleistungen abgegolten werden, die über jene Grundleistungen des Heimträgers für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hinausgehen, die durch den vom Land Wien für den Heimaufenthalt des Beklagten gezahlten Tagessatz abgegolten sind.
Eine solche privatrechtliche Vereinbarung unterliegt § 27d Abs 1 Z 6 KSchG und bedarf der dort vorgesehenen Aufschlüsselung des Entgelts für die nach dem 1. 7. 2004 begehrten Kostenbeiträge, auch wenn die Vereinbarung schon vor diesem Stichtag abgeschlossen worden ist.
Ist dem Behinderten ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden, bedarf eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.