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Kostenersatz bei Zahnersatz

 
 

Der Leistungsanspruch des Versicherten im Fall von Zahnbehandlung und Zahnersatz wird aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Satzung näher festgelegt.

Der Kläger erhielt zwei Zahnimplantate und fünf Vollkeramikkronen mit Stiftaufbau, wofür er insgesamt 6.038 Euro bezahlte.

Von der beklagten Gebietskrankenkasse erhielt der Kläger keinen Kostenersatz, weil festsitzender Zahnersatz nur dann auf Kosten der Krankenversicherung erbracht werde, wenn abnehmbarerer Zahnersatz aus medizinischen Gründen (entsprechend den Bestimmungen der Satzung) nicht möglich sei. Auch die ursprünglich bewilligten Kosten für einen abnehmbaren Zahnersatz könnten nicht übernommen werden, weil diese Behandlung nicht durchgeführt worden sei.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage den Ersatz der vollen Kosten seines festsitzenden Zahnersatzes in Höhe von 6.038 Euro. Sein Klagebegehren blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass der Leistungsanspruch des Versicherten im Fall von Zahnbehandlung und Zahnersatz aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Satzung näher festgelegt werde. Die Satzungsbestimmung, die für einen ohne medizinische Notwendigkeit hergestellten festsitzenden Zahnersatz jegliche Kostenbeteiligung – also auch hinsichtlich anteiliger Kosten für einen gar nicht in Anspruch genommenen abnehmbaren Zahnersatz – ausschließe, sei zulässig. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, zwischen abnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz zu differenzieren. Auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lasse sich ein Anspruch des Versicherten auf vollen Kostenersatz nicht ableiten.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kostenersatz-bei-zahnersatz/)

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