Kostenersatzforderung des chancenlosen Bieters abgelehnt
Besteht keine Chance auf Erteilung des Zuschlags, muss auch die Klage auf Ersatz der Auslagen für die Vorbereitung der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolglos bleiben.
Zwei Unternehmen wollten sich in Form eine Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren des Bundes zur Sanierung der Fischer-Deponie beteiligen. Sie scheiterten aber daran, dass nicht beide eine Baumeisterbefugnis hatten und außerdem keine Exportgenehmigung für die Abfälle vorweisen konnten, wie dies in den Ausschreibungsbedingungen verlangt wurde. Das Bundesvergabeamt erklärte zwar das Begehren nach der Baumeistergenehmigung für vergaberechtswidrig, nicht aber jenes nach der Exportgenehmigung.
Die Unternehmen begehrten wegen der festgestellten Rechtswidrigkeit vom Bund (unter anderem) den Ersatz ihrer Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Teilnahme am Vergabeverfahren.
Der Oberste Gerichtshof wies insoweit die Klage ab: Auch wenn die eine Bedingung (Baumeisterbefugnis) rechtswidrig war, liegt doch auf der Hand, dass die Kläger wegen der anderen Bedingung, die sie nicht erfüllen konnten (Exportgenehmigung), keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags gehabt hätten.