Kostenerstattung für Sachmittel durch Krankenversicherungsträger
Die Krankenversicherungsträger kommen im Wege der Kostenerstattung nur dann für die Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen bzw Hilfsmitteln auf, wenn der Versicherte das Rezept bzw den Verordnungsschein innerhalb der dort angegebenen Gültigkeitsdauer eingelöst hat.
Der Kläger leidet an insulinabhängigem Diabetes mellitus und soll täglich 12 Blutzuckermessungen, 6 Harnzuckermessungen und eine Blutdruckkontrolle vornehmen. Ein Arzt verschrieb ihm daher mit Verordnungen jeweils vom 11. 7. 2008 eine bestimmte Anzahl Packungen Teststreifen, Lanzetten sowie Zellstofftupfer. Ein Teil dieser verschriebenen Sachmittel wurde von der beklagten Gebietskrankenkasse bewilligt, den restlichen Teil beschaffte sich der Kläger am 25. 5. 2009 in einer Apotheke.
Die beklagte Gebietskrankenkasse lehnte eine Kostenerstattung für diese vom Kläger selbst beschafften Sachmittel ab. Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren auf Ersatz der Kosten von insgesamt 380,90 €.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei mit den von der Gebietskrankenkasse bewilligten Sachmitteln ausreichend versorgt gewesen.
Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht und verwies ergänzend noch darauf, dass eine Kostenerstattung auch deshalb nicht in Betracht komme, weil im Zeitpunkt des Ankaufs der Sachmittel durch den Kläger darüber keine gültige ärztliche Verordnung mehr vorgelegen sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach den maßgebenden Bestimmungen der Krankenordnung der beklagten Gebietskrankenkasse verlieren Rezepte bzw Verordnungsscheine ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat bzw 14 Tagen nach dem Ausstellungstag oder dem Tag der Bewilligung durch die Kasse eingelöst werden. Da zum Zeitpunkt des Ankaufs der Sachmittel durch den Kläger am 25. 5. 2009 die Gültigkeit der dazugehörigen Verordnungen vom 11. 7. 2008 nicht mehr gegeben gewesen sei, komme eine Kostenerstattung an den Kläger nicht mehr in Betracht. Es bestünden keine Bedenken gegen das Erfordernis, dass zwischen der Verschreibung bzw Bewilligung der Sachmittel und deren Bezug bzw Anwendung durch den Versicherten ein zeitlicher Konnex bestehen müsse.