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Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Haarwuchsmittel?

 
 

Der im Jahr 1951 geborene Kläger leidet unter den Folgen eines Nierentumors, bei dem Leber- und Hirnmetastasen aufgetreten sind. Nach einer Bestrahlung des Kopfes kam es zu einem völligen Verlust der Kopfhaare. Die Haare sind zwar später nachgewachsen, doch konnte das frühere äußere Erscheinungsbild des Klägers nicht mehr wiederhergestellt werden.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung für 2 Haarpräparate ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Ein „natürlicher“ (altersbedingter) Haarverlust stelle bei einem männlichen Versicherten keinen regelwidrigen Körperzustand dar. Selbst wenn man bei einem strahlungsbedingten Haarverlust die Regelwidrigkeit bejahe, werde durch eine Behandlung (in Form der Förderung des Haarwuchses) in erster Linie ein störender optischer Zustand beseitigt. Eine solche Behandlung könne daher im Sinne des § 133 Abs 3 ASVG nur dann als Krankenbehandlung gelten, wenn dadurch „anatomische oder funktionelle Krankheitszustände“- wie etwa bei einer entstellenden Wirkung des Aussehens – beseitigt werden, was beim Kläger jedoch nicht der Fall sei.

Der Kläger habe sich allerdings auch auf das Vorliegen einer (durch den Haarausfall bewirkten) psychischen Erkrankung berufen. Löse das durch eine Tumorbehandlung verursachte Fehlen der Kopfbehaarung beim Versicherten psychische Probleme mit Krankheitswert aus und könne davon ausgegangen werden, dass mit erfolgreicher Behandlung des Haarausfalls auch die psychische Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können, könne die Verabreichung von Haarwuchsmitteln unter bestimmten vom Obersten Gerichtshof näher dargelegten Voraussetzungen unter Umständen auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Erkrankung gesehen werden. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen von den Vorinstanzen bisher nicht geprüft woren sei, sei die Sache noch nicht spruchreif.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kostenuebernahme-der-gesetzlichen-krankenversicherung-fuer-ein-haarwuchsmittel/)

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