Krankenanstalten mit Ausnahme von psychiatrischen Spitälern und psychiatrischen Abteilungen werden grundsätzlich vom Heimaufenthaltsgesetz erfasst
Besteht die Betreuungsbedürftigkeit des „Heimbewohners“ unabhängig vom „Aufnahmegrund“, dann spricht der Zweck der Einbeziehung auch von Krankenanstalten gegen eine restriktive Auslegung des Gesetzes, demnach für eine Überprüfung der Freiheitsbeschränkung nach den §§ 11 ff Heimaufenthaltsgesetz.
Für eine ständig in einem Wohnhaus für behinderte Menschen lebende, gepflegte und betreute Bewohnerin, wird, war wegen deren Imbezillität schon 1976 ein Sachwalter bestellt worden. Am 9. Mai 2006 erlitt sie einen Becken- und Schenkelhalsbruch, der ab diesem Tag in einer Krankenanstalt operativ versorgt wurde. Da die Bewohnerin stereotaktische Dauerbewegungen machte und dies nach Erwachen aus dem künstlichen, nach-operativen Tiefschlaf den Heilungsverlauf der Brüche gefährdet hätte, wurde über Antrag des Primararzts der unfallchirurgischen Abteilung die vom Gericht eingeholte Zustimmung des Sachwalters zu ihrer Fixation ab 29. Mai 2006 bis voraussichtlich 18. Juni 2006 vom Pflegschaftsgericht genehmigt.
Der Oberste Gerichtshof bejahte im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Anwendbarkeit des HeimAufG auf diese Freiheitsbeschränkung.
Nach dem zweiten Satz von § 2 Abs 1 HeimAufG ist dieses Bundesgesetz u. a. „in Krankenanstalten“ nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen. Dagegen ist es nach dessen § 2 Abs 2 u. a. auf Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie nicht anwendbar.
Nach den Gesetzesmaterialien gelte dieses Gesetz für Krankenanstalten (mit Ausnahme psychiatrischer Anstalten oder Abteilungen), soweit dort alte, behinderte oder chronisch kranke Menschen, die ständiger (also voraussichtlich auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit) Pflege und Betreuung bedürfen, Freiheitsbeschränkungen unterworfen werden. Wesentlich sei hiebei, dass die Pflege oder Betreuung nicht durch die dem Patienten in der Anstalt oder Einrichtung zukommende medizinische Behandlung bedingt sei. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sei die Unterbringung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie, die ausschließlich nach dem Unterbringungsgesetz zu beurteilen sei.
Im Lichte der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum HeimAufG könne die Regelung wohl nur so verstanden werden, dass nur solche Personen von der Geltung (und dem Schutz) dieses Gesetzes ausgenommen werden sollten, die durch die bzw. im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. Dann und nur dann liege ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht. Es bliebe unerfindlich, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und bei sonst ganz vergleichbaren Umständen in Krankenanstalten nicht. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und der Grunderkrankung werde vom Gesetz nicht verlangt.