Krankenhaus-Taggelder muss sich der Unterhaltspflichtige nicht anrechnen lassen
Die Zweckwidmung des Krankenhaus-Taggeldes besteht darin, die mit dem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt verbundene Unbill auszugleichen. Diese Leistung dient der Deckung eines abstrakten Bedarfs, der durch den Spitalsaufenthalt entsteht, nicht aber dem Ausgleich konkreter Krankenkosten.
Der Vater war bis Ende 2007 berufstätig. Seither ist er aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Er steht wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung eines Wahlarztes. Der für ihn einschreitende Rechtsanwalt wurde zu seinem Sachwalter bestellt. Von August bis Dezember 2008 befanden sich die beiden unterhaltsberechtigten Kinder in der Betreuung (volle Erziehung) des Jugendwohlfahrtsträgers.
Die beiden Kinder begehrten die Erhöhung der bisherigen Unterhaltsbeiträge. Das Erstgericht wies die Erhöhungsanträge für die Zeit vom 1.8.2008 bis 31.12.2008 (mangels Sachlegitimation der Kinder) ab und setzte ab 1.1.2009 erhöhte Unterhaltsbeiträge fest; die vom Vater geltend gemachten krankheitsbedingten Mehrausgaben seien nicht abzugsfähig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung für das Jahr 2008; im Übrigen hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem auf, die krankheitsbedingten Mehrausgaben des Vaters zu erheben.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Er führte aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger (auch) die Möglichkeit hat, durch eine Anzeige an den Unterhaltspflichtigen einen gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung des Kindes (für die Zeit der Fremdunterbringung) auf ihn zu bewirken. In diesem Fall kommt es zu einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der Jugendwohlfahrtsträger macht daher den Unterhaltsanspruch der Kinder geltend, weshalb diesen (für die Zeit der Fremdunterbringung) die Sachlegitimation fehlt.
Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert die Unterhalts-Bemessungsgrundlage. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Auch behinderungsbedingte Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens, mit denen der Unterhaltspflichtige belastet wird, sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Das Krankenhaus-Taggeld aus einer privaten Krankenzusatzversicherung hat aufgrund der besonderen Zweckwidmung keine Entgeltersatzfunktion und ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Darüber hinaus dient das Krankenhaus-Taggeld der Deckung eines abstrakten Bedarfs, der durch den Spitalsaufenthalt entsteht, nicht aber dem Ausgleich der Krankenkosten. Beim Krankenhaus-Taggeld handelt es sich somit nicht um eine typische Leistung, mit der die krankheitsbedingten Mehrausgaben abzudecken sind; solche Leistungen muss sich der Unterhaltspflichtige daher nicht anrechnen lassen.