„Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich“
Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Der klagende Arbeitnehmer vereinbarte mit dem beklagten Arbeitgeber als Abgeltung für seine geleisteten Überstunden Zeitausgleich für die Zeit vom 21. 12. 2011 bis 31. 12. 2011. Von 20. 12. 2011 bis 23. 12. 2011 war der Kläger krank gemeldet. Seine Normalarbeitszeit hätte in dieser Zeit 21,5 Stunden betragen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Überstundenentgelt für 14,33 Überstunden (21,5 Normalarbeitsstunden).
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des für den Verbrauch von Zeitausgleich vereinbarten Zeitraums werde das Guthaben an Überstunden nicht verbraucht.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her.
Er hielt fest, dass Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht ist. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt daher letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt.
Wie bereits in einer Vorentscheidung zur Erkrankung während der „Freizeitphase“ bei geblockter Altersteilzeit ausgesprochen (9 ObA 182/05p), sind Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne rechtliche Relevanz. Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht.