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„Kreativität“ bei der Rückführung von Kindern

 
 

Es widerspricht dem in Art 11 HKÜ und Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO angeordneten Beschleunigungsgebot, wenn die Durchsetzung einer bereits angeordneten Rückführung eines von einem Elternteil nach Österreich entführten Kindes durch Nichterledigung oder verspätete Erledigung von – wenn auch vom Entführer bewusst zur Verzögerung gestellten – Anträgen verhindert wird.

Die Mutter entführte im Jahr 2008 die damals zweieinhalbjährigen Zwillinge von Frankreich nach Österreich, wo sie seither leben. Der Oberste Gerichtshof ordnete im Oktober 2009 die sofortige Rückkehr der Kinder nach Frankreich an. Der Vater strebt seit damals die Durchsetzung dieser Entscheidung an.

Die Vorinstanzen lehnten nunmehr eine Rückführung ab. Die Kinder seien in ihrer Umgebung eingewöhnt und befänden sich in einem stabilisierten Zustand; ihr Herausreißen aus dieser Umgebung und die Rückführung nach Frankreich ohne Begleitung der Mutter würden einen schweren Schaden verursachen, eine Begleitung durch die Mutter komme jedoch aufgrund eines bestehenden internationalen Haftbefehls in Frankreich nicht Frage.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.

Er wies auf die internationalen Verpflichtungen Österreichs zur beschleunigten Rückführung von nach Österreich entführten Kindern in deren vormaligen Aufenthaltsstaat und die (notwendige) Kreativität der beteiligten Behörden hin, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Kinder nach einer Rückkehr nach Frankreich gewährleisten. Es sei Aufgabe auch der Gerichte des Zufluchtsstaats, durch zielführende, das Kindeswohl wahrende Maßnahmen eine Rückführung des tatsächlichen Entführungsopfers, nämlich des Kindes, in den Ursprungsstaat zu ermöglichen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kreativitaet-bei-der-rueckfuehrung-von-kindern/)

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