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„Kuckucksväter“ und die Frist zur Bestreitung der ehelichen Abstammung

 
 

Ein Antrag auf Feststellung, dass ein in der Ehe geborenes Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann nur binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände gestellt werden.

Der Antragsteller wurde bereits einige Monate nach der Geburt des Kindes im Jahr 1984 von seiner Ehegattin darüber aufgeklärt, dass sie einen Seitensprung begangen hatte und nicht wusste, wer der Vater des Kindes ist. Die Folgen dieses Geständnisses waren ein Ehekrach und ein heftiger Streit des Antragstellers mit seinem Nebenbuhler, ansonsten unternahm er nichts. Das Kind wuchs bis zum 15. Lebensjahr in der Familie auf, wobei es mit zunehmendem Alter dem anderen Mann ähnlich sah.

Nach der 1999 erfolgten Scheidung erzählte die Mutter dem Kind auf dessen Frage, warum es keine Alimente vom Vater erhielt, dass es nicht von ihm abstamme. Dies kam auch dem geschiedenen Ehemann zu Ohren. Er kränkte sich zwar, weil ihn das Kind danach nicht mehr besuchen wollte, unternahm aber noch immer nichts zur endgültigen Klärung der Vaterschaft.

Erst im Jahr 2008 stellte er beim Erstgericht den Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht von ihm abstamme, was durch ein im Verfahren eingeholtes DNA-Gutachten auch bestätigt wurde.

Das Erstgericht wies den Antrag letztlich zurück. Da der Antragsteller schon kurz nach der Geburt, spätestens aber seit den Ereignissen nach der Scheidung ernsthafte Zweifel an der Abstammung des Kindes haben musste, sei die gesetzliche Bestreitungsfrist von zwei Jahren versäumt worden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel des Antragstellers zurück.

Die zweijährige Frist zur Bestreitung der Vaterschaft beginnt bereits mit der Kenntnis von Umständen zu laufen, die gegen die eheliche Abstammung sprechen. Bloße Gerüchte oder ein Verdacht genügen dafür nicht. Sobald aber die Zweifelsgründe so massiv sind, dass sie einen vernünftigen, an der Klärung der Abstammung interessierten Mann zur Antragstellung veranlassen würden, kann ein weiteres Zuwarten den Beginn der Frist nicht mehr hinausschieben.

Eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die eheliche Vaterschaft zu bestreiten, dient dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und dem Interesse des Kindes an der Bestandkraft seines familienrechtlichen Status. Sie steht nach der Rechtsprechung des EGMR mit Art 8 und Art 14 iVm Art 6 EMRK nicht in Widerspruch.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuckucksvaeter-und-die-frist-zur-bestreitung-der-ehelichen-abstammung/)

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