Kündigung bei Elternteilzeit?
Unterlässt es der Dienstgeber, entgegen den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes über die Lage der Teilzeitbeschäftigung einer Dienstnehmerin zu verhandeln, ist ihm ihre Weiterbeschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar, weil er sie nicht zu den von ihr gewünschten Zeiten einsetzen kann. Einer Kündigung der Dienstnehmerin ist dann keine gerichtliche Zustimmung zu erteilen.
Die beklagte Dienstnehmerin stand mit der Klägerin, einer Arbeitskräfteüberlasserin, in einem Dienstverhältnis und wurde in einem Krankenhaus als Abteilungshelferin im Operationssaal beschäftigt. Als sie sich nach der Geburt ihres Kindes in Karenz befand, teilte sie der Klägerin mit, im Anschluss an die Karenz Elternteilzeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 14:00h in Anspruch nehmen zu wollen. Die Klägerin gab der Beklagten erst zweieinhalb Monate später bekannt, dass diese Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei und bot ihr zwei Alternativen an, die für die Beklagte nicht in Frage kamen.
Die Klägerin beantragte die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstverhältnisses, weil sie über keinen einzigen Kunden verfüge, bei dem die Beklagte zu den von ihr gewünschten Arbeitszeiten beschäftigt werden könne.
Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen dieses Begehren ab, weil die Klägerin nicht versucht hatte, nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes vor Gericht eine Einigung oder eine Entscheidung über eine Änderung der Lage der Teilzeitbeschäftigung herbeizuführen.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht:
Nach dem Mutterschutzgesetz kann das Gericht bei Inanspruchnahme einer Karenz die Zustimmung zur Kündigung auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber nachweist, dass die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Oberste Gerichtshof befand, dass für eine Unzumutbarkeit Umstände zu verlangen sind, die zu einer Kündigung der Arbeitnehmerin keine sinnvolle Alternative bieten. Gerade für die Festlegung und Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit besteht aber schon von Gesetzes wegen eine Alternative, weil ein eigenes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht für den Fall vorgesehen ist, dass die Dienstnehmerin oder der Dienstgeber eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung anstreben. Zur Verfahrensbeschleunigung ist eine Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.
Ohne Beantragung dieses Verfahrens durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Arbeitszeiten der Beklagten schon unverrückbar feststanden. Die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses wurde daher nicht als unzumutbar angesehen. Der Klägerin wurde keine gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Beklagten erteilt.