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Kündigung der Rechtsschutzversicherung durch den Versicherer im Schadensfall

 
 

Eine Klausel, nach der dem Rechtsschutzversicherer ein uneingeschränktes Kündigungsrecht im Schadenfall bei Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Leistungserbringung zustehen soll, ist unwirksam.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag trotz der Kündigung des Versicherers nach Schadensfall aufrecht bestehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Trotz Parität des Kündigungsrechts ist dieses für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend, haben doch Versicherer und Versicherungsnehmer ein ganz erheblich unterschiedliches Interesse an einer Kündigung im Schadensfall. Dem Versicherer wird die Möglichkeit eingeräumt, Versicherungsprämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten (auch Bagatell-)Versicherungsfall den Rechtsschutzversicherungsvertrag zu kündigen. Der Versicherungsnehmer hingegen hat an der Kündigung im Schadensfall regelmäßig kaum Interesse, wird doch der Vertrag erfüllt. Ein an keine (ausgleichenden) objektiven Kriterien gebundenes Kündigungsrecht des Versicherers ist daher rechtsunwirksam.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-der-rechtsschutzversicherung-durch-den-versicherer-im-schadensfall/)

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