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Kündigung eines Ferienclubvertrags

 
 

Ein Ferienclubvertrag, der auf 30 Jahre befristet abgeschlossen wurde, kann nach Ablauf von 15 Jahren vom Clubmitglied gekündigt werden, auch wenn im Vertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Vertragsbedingungen, die den Preis für einen einvernehmlichen Rückkauf des Vertrags regeln, können auch auf Rückzahlungsansprüche bei Kündigung nach Ablauf der Mindestbindungsfrist angewandt werden.

Die Streitteile schlossen im Jahre 1996 einen auf 30 Jahre befristeten Ferienclubvertrag. Der Kläger zahlte einen Fixbetrag (rund 14.015 EUR) im voraus und erwarb dafür jährliche Urlaubspunkte, die ihn zur Nutzung von Clubhotels der Beklagten berechtigten. Jedes Jahr hatte er außerdem einen laufenden Betriebskosten- und Verwaltungsbeitrag zu zahlen.

Der Vertrag enthielt keine Bestimmungen über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, sondern nur die Option eines Rückkaufs, der an diverse Bedingungen geknüpft war (Vertragsdauer, beschränktes Kontingent von bis  zu 10% des Neuverkaufs eines Geschäftsjahres). Der Kläger stellte im Jahre 2003 einen Rückkaufsantrag, erhielt jedoch eine Absage, da das Kontingent ausgeschöpft sei. Auch in den Folgejahren wurde ihm laufend von der Beklagten mitgeteilt, dass derzeit kein Rückkauf möglich sei.

Der Kläger fühlte sich durch diese Absagen zunehmend „gepflanzt“, auch sagte ihm das Hotelangebot nicht mehr zu. Aus diesen Gründen erklärte er im Herbst 2012, den Vertrag aufzulösen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des anteiligen Vertragspreises für die offene Restlaufzeit. Die Beklagte erklärte, die Kündigung zu akzeptieren, den Rückzahlungsanspruch aber zu bestreiten. Der ursprünglichen Kostenkalkulation liege die Einhaltung der langen Vertragsdauer zugrunde, bei von vornherein kürzerer Vertragslaufzeit hätte der Vertragspreis höher sein müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob die Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf.

Die Auflösung eines befristeten Ferienclub-Beherbergungsvertrags ist durch ordentliche Kündigung nach Ablauf einer angemessenen Höchstbindungsfrist von 15 Jahren jedenfalls zulässig, auch wenn dies im Vertrag nicht vereinbart wurde.  Der Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Vertragspreises für die nicht mehr konsumierte Restlaufzeit ist in diesem Fall (mangels vertraglicher Regelung) nicht linear zu berechnen, sondern so, dass unter Berücksichtigung der beidseitigen Leistungen kein Vertragspartner ungerechtfertigt bereichert ist.

Der betreffende Ferienclubvertrag enthält für den Sonderfall des einvernehmlichen Rückkaufs eine Formel zur Preisberechnung, die die Vertragspartner akzeptiert haben. Ein Rückkaufsantrag ist aber mit der Kündigung nach Ablauf der Mindestbindungsfrist vergleichbar. Die Berechnungsformel trägt den beiderseitigen Interessen auch in diesem Fall angemessen Rechnung.

Zur Berechnung des Preises nach dieser Formel waren noch ergänzende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-eines-ferienclubvertrags/)

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