Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kündigung eines Heimvertrags

 
 

Ein Heimvertrag (hier: Unterbringung einer behinderten Person) kann vom Heimträger nur aus besonders schwerwiegenden Gründen gekündigt werden, soll doch Schutz und Versorgung des betroffenen Heimbewohners Vorrang haben.

Zwischen dem Heimträger und der Mutter (zugleich Sachwalterin) ihrer behinderten und in der Einrichtung betreuten Tochter bestehen schon seit Jahren Differenzen über Durchführung und Qualität der Versorgung, die soweit führten dass, einzelne Pflegerinnen ihre Tätigkeit in dieser Einrichtung beendeten und kündigten. Infolge dieses Streits sprach der Heimträger die Kündigung des Heimvertrags aus, die die behinderte Bewohnerin mit einstweiliger Verfügung und Klage bekämpfte. Sie konnte im Provisorialverfahren (vorläufig) bescheinigen, dass die Auseinandersetzung zwischen ihrer Mutter und dem Heimträger noch nicht die Intensität eines Kündigungsgrundes erreicht hatte. Ob diese Beurteilung einem strengen Beweisverfahren standhält, wird im Hauptverfahren zu überprüfen sein.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-eines-heimvertrags/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710