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Kündigung eines Studentenheimzimmers während der Pandemie

 
 

Die Umstellung der Hochschule auf Distance Learning im März 2020 berechtigte die auswärtige Studentin zur vorzeitigen Auflösung des Benützungsvertrags über ihr Studentenheimzimmer mit sofortiger Wirkung.

Eine Studentin trat dem klagenden Verband ihre Ansprüche gegen die beklagte Studentenheimbetreiberin ab. Die Studentin hatte dieser gegenüber am 1. 4. 2020 die vorzeitige Vertragsauflösung erklärt. Die Beklagte akzeptierte jedoch nur die Kündigung per 30. 6. 2020. Der Verband begehrte daher, die Beklagte zur Rückzahlung der drei Monatsmieten (April bis Juni) zu verurteilen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung seien nicht erfüllt, zumal die Brauchbarkeit des Studentenheimzimmers auch während der Umstellung des Lehrbetriebs auf Distanzlehre nicht beeinträchtigt worden sei. Das freiwillige Verlassen des Studienorts sei der Sphäre der Studentin zuzurechnen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Der Senat qualifizierte die Coronapandemie und die daraus folgende Schließung der Hochschule und Umstellung auf Distance Learning, verbunden mit Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort (hier Wien) und dem Wohnsitz der Studentin in der Slowakei, als einen die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigenden wichtigen Grund. Der Studentin war es nicht zumutbar, ihr Studentenheimzimmer auch während des Distance Learning zu benützen. Es lag somit eine ab 2. 4. 2020 wirksame Auflösungserklärung vor, sodass der Kläger zu Recht das Entgelt für den Zeitraum 2. April bis Ende Juni zurückforderte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-eines-studentenheimzimmers-waehrend-der-pandemie/)

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