Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kündigungsschutz durch die Vereinbarung von Elternteilzeit

 
 

Maßgebend ist die Zweckbestimmung der Kinderbetreuung.

Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber während einer wegen der Betreuung ihres Kindes vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gekündigt. Strittig ist, ob es sich um Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz handelt.

Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte dieses Ergebnis. Gemäß § 15h Abs 1 MSchG habe die Dienstnehmerin einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert habe und die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt sei. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung seien mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen seien. Neben diesem „großen Anspruch“ kenne das Mutterschutzgesetz auch noch die (formfrei) vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nach § 15i MSchG („kleiner Anspruch“), wenn die Dienstnehmerin entweder noch keine drei Dienstjahre zurückgelegt habe oder im Betrieb nicht mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt seien.

Der Zweck der Elternteilzeit bestehe darin, der Dienstnehmerin ausreichende Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung maßgebend, ob die Teilzeitarbeit von der Dienstnehmerin deshalb begehrt werde, weil eine Vollzeitbeschäftigung nicht die erforderliche Zeit für die Kleinkindbetreuung zulassen würde, die gewünschte Teilzeit also der Betreuung des Kleinkindes diene. Komme diese Zweckbestimmung der begehrten Teilzeitarbeit zum Ausdruck und seien die relevanten Umstände dem Dienstgeber daher bekannt, so sei bei der gebotenen objektiven Betrachtung grundsätzlich der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über Elternteilzeit im Sinn des Mutterschutzgesetzes zustande gekommen sei. Auch im Anlassfall sei die Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung aus Anlass und zum Zweck der Kinderbetreuung erfolgt.

Liege Elternteilzeit nach § 15h oder § 15i MSchG vor, so habe die Dienstnehmerin nach § 15n Abs 1 MSchG Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 MSchG, der grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung beginne und bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes dauere. Der Kündigungsschutz sei zwingend und könne daher durch eine vertragliche Regelung im Vorhinein nicht wirksam ausgeschlossen werden. Insgesamt sei der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes zugunsten der Klägerin zutreffend bejaht worden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigungsschutz-durch-die-vereinbarung-von-elternteilzeit/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710