Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes bei verspätetem Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung
Werden die für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann dies auch zu einer nachträglichen Kürzung und teilweisen Rückforderung des bereits ausbezahlten Kinderbetreuungsgeldes führen.
Die Klägerin bezog für ihre am 10.1.2010 geborene Tochter vom 8.3.2010 bis 9.2.2011 ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (Variante 12+2) in Höhe von 66 EUR täglich. Sie ließ zwar auch die 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zeitgerecht durchführen, legte jedoch den entsprechenden Nachweis der Gebietskrankenkasse erst verspätet – nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – vor.
Die Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid aus, dass der Klägerin wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage des Nachweises über diese Untersuchung das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 10.10.2010 bis 9.1.2011 nur in der Höhe von 49,50 EUR täglich gebühre und die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 1.518 EUR verpflichtet sei.
Während die Vorinstanzen eine Rückforderungsverpflichtung der Klägerin verneinten, verpflichtete der Oberste Gerichtshof die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 1.518 EUR.
Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe unter anderem davon abhängig sei, dass die entsprechenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Klägerin den erforderlichen Nachweis für die 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes nicht nachgebracht habe, sei die (rückwirkende) Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes zu Recht erfolgt. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Gebietskrankenkasse ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben an die Klägerin gerichtet hätte. Ein solches Erinnerungsschreiben sei jedoch nach dem Gesetz nicht Voraussetzung für eine (auch nachträgliche) Kürzung des (bereits ausbezahlten) Kinderbetreuungsgeldes. Da die Klägerin die rechtzeitige Erbringung des Nachweises einfach „übersehen“ habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachweis der Untersuchung aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hätte, unterblieben wäre. Da sich die Tatsache der nicht rechtzeitigen Nachweiserbringung erst nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes herausgestellt habe, sei die Gebietskrankenkasse zur teilweisen Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes berechtigt.