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Kundmachung einer Betriebsvereinbarung

 
 

Eine Betriebsvereinbarung, die im Betrieb und beim Betriebsrat aufliegt und auf die der Betriebsrat auf seiner Homepage hingewiesen hat, ist „ordnungsgemäß kundgemacht“.

Eine Betriebsvereinbarung wirkt nur dann auf die Arbeitsverhältnisse ein, wenn sie ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dazu muss sie vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufgelegt oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle angeschlagen werden. Außerdem müssen die Arbeitnehmer in geeigneter Form auf die Einsichtsmöglichkeit hingewiesen werden.

Hier war strittig, ob sich der Arbeitgeber auf eine vor vielen Jahren abgeschlossene Betriebsvereinbarung stützen kann. Die Klägerin hat dies mit der Behauptung bestritten, dass die Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Im Verfahren war nicht mehr genau feststellbar, wie damals vorgegangen worden war. Es konnte aber festgestellt werden, dass die Betriebsvereinbarung in der Personalabteilung des Betriebs und beim Betriebsrat aufgelegen ist und dass der Betriebsrat – wenn auch Jahre später – auf seiner Homepage auf die Betriebsvereinbarung hingewiesen hat.

Der OGH erachtete dies als ausreichend: Steht fest, dass eine Betriebsvereinbarung aufgelegt wurde, ist sie als wirksam anzusehen, wenn nicht bewiesen wird, dass die Kundmachung – etwa mangels ausreichender Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit – nicht ausreichend war.

Der Hinweis auf die Möglichkeit, in die Betriebsvereinbarung Einsicht zu nehmen, kann auch in einem internen Computernetzwerk erfolgen. Hier hat der Betriebsrat auf seiner Homepage auf die bei ihm aufliegende Betriebsvereinbarung – wenn auch Jahre nach ihrem Abschluss – hingewiesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren daher sämtliche Voraussetzungen für die Kundmachung erfüllt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kundmachung-einer-betriebsvereinbarung/)

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