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Kursmanipulation durch nicht unmittelbar handelnde Person erfordert bewusste Informationssteuerung

 
 

Eine Kursmanipulation erfordert die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, wenn die verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren. Im Hintergrund stehenden Personen, wie etwa Vorständen, müsste ein bewusstes Steuern der falschen Informationen über den vorgesehenen Vertriebsweg vorwerfbar sein.

Die Kläger, die von einem selbständigen Vermögensberater betreut werden, halten Aktien, die bei der beklagten Bank verwahrt werden. Zwischen der Bank und dem Berater besteht eine Kooperationsvereinbarung über den Vertrieb von Wertpapieren. Nachdem die Kurse der Aktien im Fallen waren, fragten die Kläger mehrfach beim Berater nach, ob sie verkaufen sollten. Der Berater riet von einem Verkauf ab. Die Kläger begehrten Schadenersatz.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (im zweiten Rechtsgang) statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts und führte aus:

Im Anlassfall geht es nicht um die Beratung über den Ankauf von Wertpapieren, sondern um die von den Klägern an den Mitarbeiter der selbständigen Beratergesellschaft gestellte Frage, ob sie die gehaltenen Aktien noch bei gutem Wind verkaufen sollen. Der Berater antwortete, dass es sich nur um eine vorübergehende Marktkorrektur handle und sich die Kurse wieder fangen würden.

Eine Haftung der Beklagten aus der Zurechnung eines allfälligen Fehlverhaltens des Mitarbeiters der selbständigen Beratergesellschaft wurde im Vorverfahren bereits verneint (8 Ob 104/12w). Ein Beratungsfehler des selbständigen Beraters kann nämlich nur dann zugerechnet werden, wenn die Bank selbst eine entsprechende Beratungspflicht trifft, für deren Erfüllung sie sich des Beraters bedient. Eine Beratungspflicht der (Depot-)Bank in Bezug auf den Verkauf der Wertpapiere hat allerdings nicht bestanden.

Der Vorwurf der Marktmanipulation (Kursmanipulation) erfordert die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, wenn die verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren. Gegenüber dem unmittelbar handelnden Mitarbeiter der Beklagten, der die Informationen über die Wertpapiere an den selbständigen Berater weitergab, ist ein derartiger Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die beiden Vorstände der Beklagten käme nur ein bewusstes Steuern der inkriminierten Informationen über den vorgesehenen Vertriebsweg an die Kunden, um den Kursverfall der in Rede stehenden Aktien zu verhindern, in Betracht. Für eine solche Informationssteuerung bietet die Sachverhaltsgrundlage keinen Anhaltspunkt. Eine willentliche Einflussnahme auf den Inhalt der weitergeleiteten Informationen zur Beeinflussung des Aktienkurses wurde nicht festgestellt.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Marktmanipulation nach dem Börsegesetz nicht gegeben.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kursmanipulation-durch-nicht-unmittelbar-handelnde-person-erfordert-bewusste-informationssteuerung/)

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