Kurzzeitiger Pflegegeldbezug
Auch ein Bezug von Pflegegeld für die Dauer von weniger als sechs Monaten ist möglich.
Ein 65-jähriger Kläger war nach einer Operation für ein halbes Jahr auf fremde Hilfe (in einem Ausmaß von mehr als 180 Stunden monatlich = Pflegegeldstufe 4) angewiesen. Er beantragte erst 2 Monate nach der Operation die Gewährung von Pflegegeld.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld sei auch, dass der (zukünftige) Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauere. Da das Pflegegeld immer erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten ausbezahlt werde, wären – aufgrund der verspäteten Antragstellung des Klägers – nur noch 4 Monate für den Bezug von Pflegegeld verblieben. Für einen so kurzen Zeitraum bestehe jedoch kein Anspruch auf Pflegegeld.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers statt und sprach dem Kläger Pflegegeld der Stufe 4 für den Zeitraum von 4 Monaten zu. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs ist Pflegegeld zwar nur zu gewähren, wenn eine gewisse Mindestdauer des Pflegebedarfs (mindestens 6 Monate) besteht, es kommt aber nicht auf die zeitliche Lagerung dieser Mindestdauer vor oder nach der Antragstellung an. Es kann daher der Zeitraum von 6 Monaten im Zeitpunkt der Antragstellung zum Teil auch schon verstrichen sein. In diesem Fall ist eine medizinische Prognose anzustellen, ob „voraussichtlich“ insgesamt ein Zeitraum von 6 Monaten erreicht wird. Ist dies – wie im Fall des Klägers – zu bejahen, ist dem Versicherten ein Pflegegeld auch für einen kürzeren Zeitraum als 6 Monate zuzuerkennen.