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Lärmimmissionen einer Gondelseilbahn

 
 

Der Oberste Gerichtshof gab einer Klage von Nachbarn einer Gondelseilbahn auf Unterlassung von Lärmstörungen statt. Die beklagte Seilbahnbetreiberin muss binnen neun Monaten alle Lärmstörungen unterlassen, die an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Kläger durch die Gondelseilbahn (insbesondere die ungeöffnete Talstation samt Einrichtungen und die erste Stütze) einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 55 dB – in den Abendstunden (ab 18:00 Uhr) mehr als 53 dB – verursachen.

Die Kläger und die Beklagte sind Eigentümer aneinandergrenzender Liegenschaften in einem Tourismusort mit etwa 700 Einwohnern. Die Liegenschaft der Kläger samt Haus, Terrasse und Garten befindet sich in Nähe der Talstation und unfern der Trasse der von der Beklagten im Dezember 2007 in Betrieb genommenen Gondelseilbahn. Die Gondelseilbahn ersetzte den bis dahin auf der selben Trasse geführten (leiseren) Doppelsessellift. Die Gondelseilbahn ist ca neun bis zehn Monate pro Jahr täglich von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr und einmal pro Woche zusätzlich bis 22:00 Uhr in Betrieb.

Das Verwaltungsverfahren wurde nach den Vorschriften des Seilbahngesetzes durchgeführt. Die Kläger hatten sich als Parteien beteiligt und rechtzeitig Einwendungen gegen die gegenüber dem Betrieb des alten Sessellifts zu erwartenden höheren Schallimmissionen erhoben. In den Genehmigungsbescheiden wurde kein dB-Wert festgelegt, der nicht überschritten werden darf.

Der ortsübliche Schallimmissionswert im betreffenden Tourismusort beträgt 55 dB. Der Basispegel, das ist der Mindestschallimmissionswert, der im Ort immer vorhanden ist (ohne Betrieb der Seilbahn), beträgt 48 dB. Der ortsübliche Schallimmissionswert in den Abendstunden beträgt 53 dB. Die Schallimmissionen der Gondelseilbahn der Beklagten sind in Art und Ausmaß typisch für eine Gondelseilbahn, deren Talstation nicht bis ganz nach vorne eingehaust ist. Seit mehreren Jahren werden Seilbahnen üblicherweise geschlossen gebaut. Eine mögliche und auch wirtschaftlich verhältnismäßige Maßnahme zur Reduzierung der Schallimmissionen wäre die Anbringung einer Verkleidung mit entsprechenden, zB pyramidenförmigen Schalldämmelementen an der Talstation. Die Kosten hiefür würden zumindest 55.000 EUR netto betragen.

Die Kläger, die ihre Liegenschaft bereits Jahre vor Genehmigung und Bau der neuen Gondelseilbahn erworben hatten, brachten kurz nach deren Inbetriebnahme mit dem Vorbringen, die neue Bahn sei lauter als der alte Sessellift, ihr Lärm sei ortsunüblich und beeinträchtige wesentlich die ortsübliche Nutzung ihres Grundstücks, unter anderem Unterlassungsklage ein.

Die Parteien vereinbarten wiederholt zwecks außergerichtlicher Einigung Ruhen des Verfahrens.

Der Oberste Gerichtshof verpflichtete letztlich das Seilbahnunternehmen zur Unterlassung.

Der Oberste Gerichtshof bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. Er qualifizierte die Lärmimmissionen der Gondelseilbahn als ortsunüblich und sah in ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks der Kläger.

Eine Anwendung des § 364a ABGB, wonach bei einer behördlich genehmigten Anlage kein Unterlassungs-, sondern nur ein Ersatzbegehren möglich ist, verneinte der Oberste Gerichtshof, weil die Kläger im seilbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren keine hinreichende Parteistellung hatten.

Die Richtigkeit der in der jüngsten Rechtsprechung vertretenen Ansicht, bei „gemeinwichtigen Anlagen“ könnten Immissionen trotz fehlender Parteistellung nicht untersagt werden, ließ der erkennende Senat offen, weil auch nach dieser Rechtsprechungslinie Immissionen untersagt werden können, wenn sie mit zumutbaren Maßnahmen vermeidbar sind. Von einer solchen Vermeidbarkeit ging der erkennende Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts (nötige Investitionen von 55.000 EUR) aus.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/laermimmissionen-einer-gondelseilbahn/)

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