Lebensversicherung – Ermittlung der Abschlusskosten bei Prämienerhöhung ab dem sechsten Jahr im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts
Wird im Versicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie vereinbart und wird sie ab dem sechsten Jahr verdoppelt, unterläuft dies – was die Ermittlung der Abschlusskosten betrifft – den Zweck des § 176 Abs 5 VersVG und ist damit gesetzwidrig.
Die Versicherungsnehmerin schloss einen klassischen Lebensversicherungsvertrag (Laufzeit 1.11.2010 bis 1.11.2051) mit einer monatlichen Prämie von 50 EUR in den ersten fünf Jahren und von 100 EUR ab dem sechsten Jahr ab. Die Abschlusskosten waren auf Basis eines Prozentsatzes der während der Laufzeit des Versicherungsvertrags zu zahlenden Nettoprämiensumme zu berechnen und zu Beginn des Versicherungsvertrags fällig. Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag im dritten Versicherungsjahr und erhielt vom beklagten Versicherer den im Vertrag vorgesehenen Rückkaufswert.
Der klagende Verein nach § 29 KschG begehrte die Zahlung eines höheren Rückkaufwertes ausgehend davon, dass die Prämienerhöhung ab dem sechsten Versicherungsjahr bei der Ermittlung der Abschlusskosten außer Betracht zu bleiben haben.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. § 176 Abs 5 VersVG sehe nur eine Aliquotierung der Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren vor, regle aber nicht die Bemessungsgrundlage für diese.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht und gab der Klage statt.
§ 176 Abs 5 VersVG verfolgt das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen angemessenen Rückkaufswert zu sichern, wenn er seine Lebensversicherung innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss kündigt oder prämienfrei stellt. Er soll darauf vertrauen können, in diesen Fällen nicht ohne nennenswerten Rückkaufswert auszusteigen, weil die Vermittlungsprovison sofort zur Gänze abgezogen wird. Die Vertragsgestaltung, in den ersten fünf Jahren ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, ist gesetzwidrig. Sie bewirkt nämlich, dass in den ersten 5 Jahren, in denen die Abschlusskosten aufzuteilen sind, die geringeren Anfangsprämien stärker reduziert werden als bei gleichbleibenden Prämien.