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Lebensversicherung, Fernabsatz und Spätrücktritt

 
 

Der im Fernabsatz angestrebte Verbraucherschutz ist bei Abgabe der Vertragserklärung im Zug einer persönlichen Beratung des Versicherungsnehmers durch seinen Versicherungsmakler gewährleistet, sodass kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG zusteht.

Der nunmehr klagende Rechtsanwalt unterfertigte im Rahmen eines persönlichen Treffens mit seinem Versicherungsmakler im Jahr 2012 einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Der Versicherungsmakler nahm den vom Kläger unterzeichneten Versicherungsantrag mit und übermittelt diesen dem Versicherer. Eine Belehrung über das bei Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher bestehende Rücktrittsrecht (§ 8 FernFinG) erfolgte nicht.

Der Kläger erklärte im Jahr 2018 wegen der schlechten Performance der Lebensversicherung gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag mit der wesentlichen Begründung, nicht über das bei Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher bestehende Rücktrittsrecht belehrt worden zu sein.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof vertrag die Rechtsansicht, dass im Fall der Unterfertigung eines Antrags auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags im Zuge eines persönlichen Kontakts mit dem Versicherungsmakler umfangreiche und detaillierte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers bestehen, die der durch die Rechtsbelehrung im Fernabsatz vermittelten Informationslage jedenfalls gleichwertig sind. Da in diesem Fall der im Fernabsatz angestrebte Verbraucherschutz durch die Beratung durch den Versicherungsmakler gewährleistet ist, besteht kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/lebensversicherung-fernabsatz-und-spaetruecktritt/)

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