Leerkassettenvergütung
Zahlungspflicht für die Leerkassettenvergütung bei Inverkehrbringen durch einen inländischen Vertriebspartner.
Die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG hat nicht nur der Händler zu zahlen, der als erster vergütungspflichtiges Trägermaterial gewerbsmäßig und entgeltlich im Inland in Verkehr bringt. Die Leistungspflicht trifft – wie einen Bürgen und Zahler – jede weitere entgeltlich handelnde Person, die als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials beim ersten Inverkehrbringen mitwirkt. Dabei ist ohne Bedeutung, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.
Für eine Klage gegen den ausländischen Händler in Verbindung mit einer Klage gegen dessen inländischen Vertriebspartner, der in den Vertrieb des Trägermaterials im Inland als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers eingebunden ist, kommt der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs zum Tragen.