Leistungspflicht der Krankenversicherung für Potenzmittel bei Depressionen wegen Erektionsstörungen
Der heute 64 Jahre alte Kläger leidet schon seit 20 Jahren an Erektionsstörungen. Nachdem ihm wegen eines Karzinoms die Prostata entfernt und dabei ein für die Erektion notwendiges Nervenbündel durchtrennt werden musste, wurde seine erektile Dysfunktion mit dem Medikament „Caverject“ behandelt. Die beklagte Gebietskrankenkasse übernahm zunächst die Kosten für dieses Medikament, lehnte jedoch in der Folge die Übernahme dieser Kosten ab.
Beide Vorinstanzen wiesen das auf Übernahme der Kosten dieses Medikamentes gerichtete Klagebegehren unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k, im wesentlichen mit der Begründung ab, eine erektile Dysfunktion solle nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis nicht auf Kosten der Sozialversicherung behoben werden.
Der Oberste Gerichthof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass sich der vorliegende Fall insofern von der zitierten Entscheidung vom 27. 7. 2004 unterscheide, als damals keine psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten aufgrund der erektilen Dysfunktion festgestellt worden waren. Im vorliegenden Fall habe der Kläger hingegen ausdrücklich geltend gemacht, dass er als Folge der erektilen Dysfunktion auch an psychischen Problemen mit Krankheitswert (Depression) leide. Wenn daher mit einer erfolgreichen Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden könnten, könne die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden. Im weiteren Verfahren sei daher zu prüfen, ob die erektile Dysfunktion beim Kläger bereits zu psychischen Leidenszuständen mit Krankheitswert geführt habe und ob die Behandlung solcher psychischen Leidenszustände mit dem Potenzmittel „Caverject“ eine notwendige und wirtschaftlich zweckmäßige Krankenbehandlung darstelle. Erst nach Klärung dieser Fragen werde abschließend beurteilt werden können, ob die beklagte Gebietskrankenkasse dem Kläger die Kosten für das Potenzmittel zu ersetzen habe.