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Lenkerschutzversicherung: zum Versicherungsschutz beim Aussteigen aus einem Fahrzeug

 
 

Das Aussteigen des Lenkers aus dem versicherten Fahrzeug ist nach Klausel „U12 Lenkerschutzversicherung“  ausnahmsweise dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn das Fahrzeug unfallbedingt zum Stillstand kommt und der Lenker sich beim Aussteigen aufgrund der mit der Endlage verbundenen besonderen Gefahrensituation verletzt.

Das versicherte Fahrzeug kam nach einer Kollision in einer Brunnenanlage zum Stillstand. Weil das Bodenniveau außerhalb des Fahrzeugs tiefer als erwartet war, stürzte der zu diesem Zeitpunkt noch unverletzte klagende Lenker beim Aussteigen in den Brunnen und verletzte sich dabei schwer.

Der Oberste Gerichtshof bejahte – wie bereits die Vorinstanzen – die Versicherungsdeckung im Rahmen der Lenkerschutzversicherung. Nach Art 1 LSV sind Personenschäden des berechtigten Lenkers versichert, die durch einen Unfall „beim Lenken des versicherten Fahrzeuges“ entstanden sind. Grundsätzlich sind Schäden beim Aussteigen nicht versichert. Im vorliegenden Fall ist aber kein  üblicher Aussteigevorgang zu beurteilen, sondern ein Aussteigen aus einem Fahrzeug nach einer durch das Lenken verursachten Kollision in einer unfallbedingten Endlage an exponierter Stelle, die nicht zum Abstellen eines Fahrzeugs geeignet ist. Das Aussteigen war dadurch mit besonderen Gefahren verbunden, die zum Sturz des Klägers und seinen Verletzungen geführt haben. Damit besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Lenken des Fahrzeugs und dem Unfall. Die mit dem Lenken verbundene erhöhte Gefahrenlage ist in diesem Fall nach dem Versicherungszweck erst nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs beendet. Ein Unfall beim Aussteigen unter diesen Umständen genießt Versicherungsschutz.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/lenkerschutzversicherung-zum-versicherungsschutz-beim-aussteigen-aus-einem-fahrzeug/)

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