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Letztwillige Begründung eines verbücherungsfähigen Veräußerungs- und Belastungsverbots zwischen erwachsenem Stiefkind und Stiefmutter nicht möglich

 
 

Der Oberste Gerichtshof trifft Klarstellungen zu dem gesetzlich begünstigten Personenkreis, zu dessen Gunsten ein – hier – testamentarisch angeordnetes Veräußerungs- und Belastungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass seinem 1951 geborenen Sohn aus erster Ehe die Nachlassliegenschaft zukommen solle. Der Witwe wurde ob dieser Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt.

Das Erstgericht ordnete im Einantwortungsbeschluss die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbots für die Witwe an. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof änderte den Einantwortungsbeschluss dahin ab, dass die Anordnung zu entfallen hat. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Judikatur und Lehre gelangte er zu dem Ergebnis, dass Stiefkinder, die nicht auch Pflegekinder sind, mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe – im Anlassfall durch den Tod des leiblichen Elternteils – nicht (mehr) in den Kreis  jener Personen fallen, zwischen denen letztwillig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot begründet und in das Grundbuch eingetragen werden kann. Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot begünstigte Witwe als Stiefmutter des belasteten Liegenschaftseigentümers. Für die angeordnete Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots besteht daher keine gesetzliche Grundlage.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/letztwillige-begruendung-eines-verbuecherungsfaehigen-veraeusserungs-und-belastungsverbots-zwischen-erwachsenem-stiefkind-und-stiefmutter-nicht-moeglich/)

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