Liechtensteinische Geburtszulage und österreichisches Kinderbetreuungsgeld
Die vom Beschäftigungsstaat Liechtenstein gewährte einmalige Geburtszulage ist nicht auf das im Wohnsitzstaat Österreich zugesprochene pauschale Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.
Die Klägerin beantragte am 13. 8. 2015 anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 30. 7. 2015 das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante 30+6. Der Vater des Kindes ist im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt. Die Klägerin war vor dem Bezug des Wochengeldes in Österreich arbeitslos gemeldet. Die Familie ist in Österreich wohnhaft. Der Vater erhielt von der liechtensteinischen Familienausgleichskasse nach dem Gesetz vom 18. 12. 1985 über die Familienzulage eine Geburtszulage in der Höhe von (einmalig) 2.300 CHF.
Die beklagte Gebietskrankenkasse gewährte der Klägerin das Kinderbetreuungsgeld, rechnete allerdings die Geburtszulage an, weshalb das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von 30. 10. 2015 bis 21. 3. 2016 mit 0 EUR und für den 22. 3. 2016 mit 6,39 EUR festgesetzt wurden; ab 23. 3. 2016 wurden täglich 14,53 EUR zuerkannt. Die beklagte Partei begründete diesen Bescheid damit, dass es sich bei der in Liechtenstein gebührenden Geburtszulage um eine dem Kinderbetreuungsgeld gleichartige Leistung gemäß der VO (EG) 883/2004 (Koordinierungsverordnung) handle und diese deshalb auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen sei.
Das Erstgericht folgte dem Bescheid der Gebietskrankenkasse. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Kinderbetreuungsgeld ab 30. 10. 2015 in einer täglichen Höhe von 14,53 EUR zusprach. Die Klägerin habe ohne Rücksicht auf den Bezug der liechtensteinischen Geburtszulage durch den Vater des Kindes Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes, weil es sich bei den beiden Leistungen nicht um Leistungen von im Wesen gleicher Art handle.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Strittig war im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nur mehr die Frage, ob für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Art 68 Abs 2 VO 883/200 sämtliche Familienleistungen des prioritär zuständigen Staats (Liechtenstein als Beschäftigungsstaat) jenen des nachrangig zuständigen Mitgliedstaates (Österreich als Wohnsitzstaat) gegenüberzustellen sind oder ob nur jene Familienleistungen zu berücksichtigen sind, die gleichartig sind; im letzteren Fall stellt sich die Frage, ob die liechtensteinische Geburtszulage und das österreichische Kinderbetreuungsgeld gleichartige Familienleistungen sind.
Der EuGH folgte der Entscheidung des EuGH vom 8. 5. 2014 in der Rs C-347/12, Wiering, wonach nur gleichartige Leistungen als Familienleistungen anzurechnen sind, Mit anderen Worten sind nicht sämtliche ausländische Familienleistungen (unabhängig von der Leistungsart, ihrer Funktion etc) auf Leistungen nach dem KBGG anzurechnen. Dass die liechtensteinische Geburtszulage und das österreichische (pauschale) Kinderbetreuungsgeld gleichartige Familienleistungen sind, wurde bereits in der Entscheidung 20 ObS 109/07p, SSV-NF 21/78, unter Hinweis auf die unterschiedliche Funktion und Struktur beider Leistungen verneint. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das Kinderbetreuungsgeld eine fortlaufende Leistung für Elternteile ist, die sich gezielt der Kindererziehung in den ersten 30 (bzw höchstens 36) Lebensmonaten des Kindes, widmen. Sie dient dazu, die Erziehung des Kindes zu vergüten, auflaufende andere Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern. Die liechtensteinische Geburtszulage hingegen ist eine einmalige Leistung, die nach ihrem Schwerpunkt die mit der Geburt (für sich allein) verbundenen finanziellen Aufwendungen abdecken soll; die Zulage gebührt auch dann, wenn ein Kind tot geboren wurde. Somit fehlt es nicht nur an der Übereinstimmung von Sinn und Zweck der Leistungen, es sind auch die Berechnungsgrundlagen unterschiedlich (vgl EuGH 8. 5. 2014, Rs C-347/12, Wiering, Rz 54, 61). Während die Höhe des von der Klägerin beantragten pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 KBGG nach täglichen Pauschalbeträgen ermittelt wird, also von der zeitlichen Dauer der Inanspruchnahme abhängig ist, handelt es sich bei der liechtensteinischen Geburtszulage um eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.300 CHF für jedes Kind (auch bei einer Totgeburt).