Link-Sammlung zu Internet-Radios: Umgehen von Preroll-Werbung der Anbieter unzulässig
Klarstellung des Obersten Gerichshofs zur Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios mit vorgeschaltener Werbung.
Die Klägerin betreibt ein Privatradio, das sie auch als Stream im Internet zugänglich macht. Dort bietet sie auch weitere Programme mit unterschiedlichen Inhalten an. Bei Zugang zu den Streams über die Website der Klägerin oder über deren Apps erscheint vor dem Beginn ein Werbespot („Preroll-Werbung“), mit dem die Klägerin Einnahmen erzielt. Diese Werbung wird allerdings umgangen, wenn man die Programme über eine Linksammlung der Beklagten aufruft. Klick man dort auf einen Link, so erscheint stattdessen eine von der Beklagten selbst geschaltete Werbung.
Die Klägerin war der Auffassung, dass jede Form Verlinkung gegen ihr Leistungsschutzrecht an der Radiosendung verstoße. Ihre Unterlassungsklage hatte teilweise Erfolg: Der Oberste Gerichtshof untersagte der Beklagten, Radioprogramme der Klägerin über Links abrufbar zu machen, wenn dadurch eine von der Klägerin geschaltete Preroll-Werbung umgangen wird.
Zur Begründung verwies er auf eine zum Urheberrecht ergangene Entscheidung des EuGH (C-466/12, Svensson): Danach ist eine Verlinkung als dem Urheber vorbehaltene öffentliche Wiedergabe anzusehen, wenn der verlinkte Inhalt dadurch einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht wird. Das trifft nach Auffassung des EuGH insbesondere dann zu, wenn der Inhalt „Abonnenten“ jener Website vorbehalten war, auf die verlinkt wurde.
Das Umgehen von Preroll-Werbung ist dieser Fallgestaltung nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs gleichzuhalten: In beiden Fällen geht es um die Finanzierung des Anbieters, und zwar beim Abonnement durch ein von den Nutzern gezahltes Entgelt, bei der Preroll-Werbung durch Einnahmen aufgrund dieser Werbung, die von den Nutzern beim Zugriff über die Website des Anbieters nicht umgangen werden kann. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Nutzung der Inhalte von Bedingungen abhängt, die der Nutzer im wirtschaftlichen Interesse des Anbieters erfüllen muss: Er muss entweder zahlen (Abonnement) oder die Werbung ertragen (Preroll-Werbung). Ermöglicht ein Dritter durch ein Verlinken ein Umgehen dieser Bedingungen, greift er in die Rechte des Anbieters ein.