„Liquidationsnetting“ nach Beendigung einer Zins-Swap-Vereinbarung infolge Liquidation einer Vertragspartei
Die klagende Bank machte – gestützt auf den zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte – nach vorzeitiger Beendigung eines Zins-Swap-Geschäfts wegen Liquidation einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Vertragspartnerin (einer Gebietskörperschaft) geltend.
Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit des „Liquidatonsnettings“.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf. Auch der in Liquidation befindlichen Bank könne nach vorzeitiger Beendigung ein – der Höhe nach zweifach begrenzter – Ausgleichsanspruch zustehen.
Der OGH gab dem Rekurs der Beklagten dagegen keine Folge.
Die Bestimmungen des Rahmenvertrags zum „Liquidationsnetting“ sind aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs 3 des Rahmenvertrags auch im Fall der Liquidation eines der Vertragsteile anwendbar. Als „ersatzberechtigte Partei“ iSd § 8 Abs 1 dieses Rahmenvertrags ist nur die nicht in Liquidation befindliche Partei anzusehen. Auch die „andere Partei“ kann nach § 8 Abs 2 des Rahmenvertrags Ausgleichsansprüche geltend machen, wobei die Höhe durch ihren eigenen Schaden einerseits und durch den Vorteil der „ersatzberechtigten“ Partei andererseits begrenzt ist. Der hier von der Beklagten eingewendeten Geltungs- und Inhaltskontrolle nach den §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB steht entgegen, dass das Vertragsformblatt vom Berater der beklagten Gebietskörperschaft in die Vertragsverhandlungen eingebracht wurde.