Logistikleistungen im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnzusagen
Ein Erbringer von Logistikdiensten für den Unternehmer, welcher sich der unlauteren Geschäftspraktik von Gewinnzusagen bedient, haftet dem Verbraucher gegenüber grundsätzlich nicht für die Auszahlung des zugesagten Gewinns.
Der Kläger, ein Verbraucher, erhielt von „Michelle Devon“ (einer Phantasiefigur) ein Schreiben mit einer Gewinnzusage. Das zurückzusendende „Annahmeformular“ war an ein holländisches Postfach der in der Schweiz ansässigen beklagten Gesellschaft adressiert. Der Absender der Gewinnzusage war der Sendung nicht zu entnehmen. Die Beklagte erbringt Logistik-Dienstleistungen. Ihre Schwestergesellschaft hat eine Vereinbarung mit einem Unternehmen mit Sitz in Singapur, an welches sie die Postsendungen weiterleitet. Die Beklagte hatte auf den Inhalt des Schreibens mit der Gewinnzusage keinen Einfluss genommen.
Der Kläger begehrte von der einzig für ihn als reale (Rechts-)Person in Erscheinung tretenden Beklagten die Auszahlung des ihm zugesagten Gewinns von 78.000 EUR. Wenn die Beklagte einen Tatbeitrag zur unlauteren Geschäftspraktik des Absenders der Gewinnzusagen leiste, indem sie ein Postfach einrichte und trotz laufender Aufforderungsschreiben und Klagen damit fortfahre, sei es angemessen, sie entsprechend in die Haftung zu nehmen.
Die Beklagte wendete ein, sie habe weder eine Gewinnzusage abgegeben, noch entsprechende Unterlagen versendet.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Zusendung sei zwar eine verbotene Gewinnzusage, die Beklagte sei aber nicht passiv legitimiert, weil sie nicht „Senderin“ der Gewinnzusage an den Kläger sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge und bestätigte die abweisende Entscheidung. Die Beklagte als bloße Erbringerin von Logistik-Dienstleistungen hafte nicht für die Auszahlung des zugesagten Gewinns. Dies wäre mit dem Gesetzestext, wonach (nur) der Sender dem Verbraucher den Preis zu leisten hat, nicht in Einklang zu bringen. Der durchschnittliche Verbraucher wird nicht denjenigen als Versprechenden ansehen, der ihm gegenüber die Verhältnisse offen legt und den wahren Versender nennt.