Mäßigung einer Konventionalstrafe
Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel bestimmt sich dieser nach dem entgangenen Nettogewinn.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Beklagte war bei der Klägerin zuletzt als Kanzleileiter beschäftigt. Diesem war es aufgrund einer Konkurrenzklausel für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verboten, Klienten der Klägerin selbst zu übernehmen oder diese seinem neuen Dienstgeber zuzuführen. Die vereinbarte Konventionalstrafe errechnet sich mit dem Eineinhalbfachen der Jahres-Nettohonorare der abgeworbenen (übernommenen) 120 Klienten in Höhe von 539.567,10 EUR.
Die Klägerin begehrte die Zahlung der Konventionalstrafe.
Das Erstgericht gab dem Begehren statt. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung auf.
Der Oberste Gerichtshof billigte das Ergebnis dieser Entscheidung, korrigierte jedoch die Begründung. Dazu führte er aus: Eine Konventionalstrafe ist bei Übermäßigkeit nach dem Grundsatz der Billigkeit durch Mäßigung zu reduzieren. Primäres Mäßigungskriterium für die Konventionalstrafe ist die Höhe des tatsächlichen Schadens. Aus der Pauschalierungs- und Streitbereinigungsfunktion der Konventionalstrafe sowie aus der vom Gericht vorzunehmenden Billigkeitsüberprüfung folgt, dass der relevante Schaden nicht exakt ermittelt werden muss. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Konventionalstrafe auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben soll. Aus diesen Gründen hat die Ermittlung des relevanten Schadens grundsätzlich unter Heranziehung des § 273 Abs 1 ZPO zu erfolgen.
Für die Bestimmung des hier der Klägerin entstandenen Vermögensschadens ist die Heranziehung des Verkehrswerts (Kaufpreises) nicht geeignet, weil es nicht um die entgeltliche Übertragung eines Klientenstocks und damit nicht um die Kaufpreisbestimmung geht. Vielmehr kommt es auf den Schaden an, der durch den Verstoß gegen die in der Konkurrenzklausel festgelegte Beschränkung, also durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Im Anlassfall bestimmt sich der tatsächliche Schaden des bisherigen Dienstgebers durch das Abwerben von Kunden (Klienten) nach dem Nettogewinn, der ihm durch den Verlust der abgeworbenen und vom Dienstnehmer übernommenen Klienten entgangen ist.
Als weitere Mäßigungskriterien kommen vor allem die wirtschaftlichen und sozialen bzw familiären Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auch seine Einkommensverhältnisse beim neuen Dienstgeber, die Umstände des Vertragsbruchs (illoyales Abwerbeverhalten) oder die Art und das Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung (grob schuldhaftes, fortgesetztes Verhalten) in Betracht.
Um den Effekt der Konventionalstrafe nicht auszuhöhlen, soll eine Konventionalstrafe nach Maßgabe der Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers durchaus wirklich wehtun, aber eine ungerechtfertigte Belastung des Dienstnehmers (Existenzbedrohung) vermeiden.