Mangelhaft isolierte Badewanne als Kündigungsgrund?
Liegen zwischen Einbau der Badewanne und dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden mehr als 20 Jahre, kann der Vermieter daraus einen Kündigungsgrund nicht ableiten.
Die Mieterin ließ im Jahr 1987 von Professionisten eine Badewanne einbauen, die neue Verfliesung des Badezimmers nahmen jedoch sie selbst und ihr Ehemann vor. Es kam zur Durchfeuchtung des Mauerwerks aufgrund fehlender Feuchtigkeitsisolierung und fehlender Wasserdichtheit im Bereich der Anschlussfuge der Badewanne und der Rosetten der Badewannenarmatur. Dies wurde allerdings erst 2010 erkennbar.
Die Vorinstanzen wiesen das auf erheblichen nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands gestützte Räumungsbegehren der Vermieterin ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Er wies darauf hin, dass bei der Installation der Badewanne und des Waschbeckens zwar keine ausreichende Feuchtigkeitsisolierung vorgenommen worden und dass dies auf die von der Beklagten und ihrem Ehemann selbst durchgeführten Arbeiten zurückzuführen war. Daraus entstanden jedoch mehr als zwei Jahrzehnte keine Schäden, und wurde auch eine darüber hinausgehende Mangelhaftigkeit nicht festgestellt. Damit war sich die Mieterin der erheblichen Nachteiligkeit des Gebrauchs nicht bewusst bzw war diese für sie auch nicht erkennbar. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist damit nicht erfüllt.