Manipulierte Kunstauktion
Zur gesetzlichen Haftung des Kommissionärs für die Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts.
Der Kläger übergab dem Beklagten, der ein Kunstauktionshaus betreibt, ein Gemälde zur Versteigerung.
Beiden Streitteilen war bewusst, dass das Bild schwer verkäuflich sein würde. Der Beklagte schlug dem Kläger deshalb für den Fall, dass sich kein Käufer finden sollte, vor, einen Zuschlag „unter Vorbehalt“ an einen nur zum Schein auftretenden Bieter zu einem unter dem vereinbarten Limit liegenden Preis zu erteilen, um zu verhindern, dass das Bild auf dem einschlägigen Markt als unverkäuflich gebrandmarkt wäre.
Da sich bei der Versteigerung tatsächlich kein Bieter für das Bild interessierte, führte der Beklagte den angekündigten Scheinzuschlag durch. Er teilte dem Kläger nach der Versteigerung mit, dass das Bild keinen Käufer gefunden habe und forderte ihn auf, es abzuholen. Der Kläger weigerte sich und bestand auf der Zahlung des Kaufpreises laut Zuschlag.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück.
Nach § 384 Abs 3 UGB, auf den der Kläger sein Begehren stützte, haftet ein Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Durch den mit Wissen des Klägers lediglich zum Schein erteilten Zuschlag ist aber kein Geschäft zustandegekommen, dessen Erfüllung begehrt werden könnte.