Manuduktionspflicht im Strafverfahren
Die Verletzung der Manuduktionspflicht kann zur Nichtigkeit des Urteils führen.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts vom 19. Dezember 2007 wurde der Beschuldigte des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er mit dem von ihm gelenkten PKW an einer Kreuzung einen anderen PKW, der angehalten hatte, gestreift und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des anderen Lenkers herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen konnte, dass ihm das Lenken eines Kfz bevorstand.
In der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte darauf hingewiesen, „für das gegenständliche Verkehrsdelikt“ bereits verwaltungsbehördlich bestraft worden zu sein“. Darauf ging das Bezirksgericht nicht ein.
Aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Unterlassung der Anleitung des Beschuldigten zur Antragstellung zwecks Aufklärung eines indizierten Verfolgungshindernisses und das gefällte Urteil das Gesetz in § 3 StPO aF iVm § 468 Abs 1 Z 3 (§ 281 Abs 1 Z 4) StPO verletzt. Er hob das Urteil auf und trug dem Bezirksgericht eine neuerliche Entschei-dung auf.
Aufgrund der genannten Äußerung des Beschuldigten, der sich dabei der Sache nach wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel, nämlich den Akt über das betreffende Verwaltungsstrafverfahren bezogen hat, war das Bezirksgericht verpflichtet, den nicht durch einen Verteidiger Vertretenen gemäß § 3 StPO aF – dessen Inhalt sich nun in § 6 Abs 2 erster Satz (§ 49 Z 6) StPO wiederfindet – zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten.