Medien und minderjährige Kinder
Eltern können für ihr minderjähriges Kind nicht in eine mediale Berichterstattung einwilligen, die dessen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
Jede (zulässige) Verfügung über eine mediale Veröffentlichung ‑ wie etwa die Zustimmung im Sinn des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG ‑ stellt ein höchstpersönliches Recht dar.
Für diese gilt der Grundsatz, dass sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind. Dieses höchstpersönliche Recht kann weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.
Die fehlende Einwilligung einer Minderjährigen konnte nicht durch eine Willenserklärung der Kindesmutter (die vor der im Medienverfahren gegenständlichen Veröffentlichung mit einer Journalistin über den ihre Tochter betreffenden Unfall gesprochen und ihr hiezu ein Interview gegeben hatte) substituiert werden.