Medieninformation durch die Kriminalpolizei
Reichweite der Möglichkeit des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO.
Ein Beschuldigter sah sich durch in einer Pressekonferenz der Kriminalpolizei getätigte Äußerungen ua in der Vermutung seiner Unschuld (Art 6 Abs 2 MRK) verletzt und wandte sich letztlich mit Erneuerungsantrag an den OGH.
Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach hat sie mit dem Ermittlungsverfahren (und dessen Leitung) nichts zu tun.
Nach § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Soweit sich der Erneuerungswerber gegen eine von ihm geortete Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine Medieninformation wendet und in der Ablehnung einer darauf bezogenen, von ihm im Wege des § 106 Abs 1 StPO begehrten judiziellen Abhilfe eine Verletzung des Art 6 Abs 1, Abs 2 MRK, des Art 13 MRK sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG erblickt, spricht er demnach von vornherein keine Ausübung von Befugnissen der Staatsanwaltschaft in Vollziehung der Strafprozessordnung als Leiterin des Ermittlungsverfahrens an. Nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung dieser Art (§ 101 Abs 1 erster Satz StPO) aber steht Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Verfahrens ohne Befassung des EGMR offen.