Medizinische Heilbehandlung – Prüfungsbefugnis im Unterbringungsverfahren
Die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer die psychische Beeinträchtigung nicht unmittelbar betreffenden einzelnen medizinischen Maßnahme ist nicht zulässig.
Nach einer Hernien-Operation war bei einem Kranken eine Behandlung mit einem gerinnungshemmenden Medikament erforderlich, um das bestehende Thrombose-Risiko zu senken. Diese Medikation stand mit der psychischen Grunderkrankung in keinem Zusammenhang.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag, die Heilbehandlung ohne Verabreichung des zusätzlich gebotenen Medikaments für unzulässig zu erklären, zurück.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Nur die für die Behandlung der die Unterbringung begründenden psychischen Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen unterliegen der umfassenden Überprüfung nach dem Unterbringungsgesetz (UbG). Einzelne medizinische Maßnahmen, die die psychische Beeinträchtigung nicht unmittelbar betreffen, sind hingegen, da insoweit kein Unterschied zu einer Behandlung unabhängig von einer Unterbringung besteht, von dieser Prüfungsbefugnis nicht umfasst. Allfällige derartige Behandlungsfehler sind nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts geltend zu machen.