Mietrecht im Todesfall – Eintritt naher Angehöriger in den Mietvertrag
Die Tochter (gekündigte Beklagte) wollte in den Mietvertrag ihrer Mutter eintreten. Die Vorinstanzen verneinten das dafür notwendige dringende Wohnbedürfnis, weil der Beklagten eine nicht nur rechtlich gleichwertige, sondern auch ausreichende und angemessene Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der OGH wies die Revision der Beklagten zurück.
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass Mutter und Tochter in der aufgekündigten Wohnung der Mutter durch Jahrzehnte bis zum Tod der Mutter einen gemeinsamen Haushalt führten. Der Tochter und nunmehrigen Eintrittswerberin stehen allerdings Mietrechte an der unmittelbar daneben liegenden, gleich großen und im Wesentlichen gleich ausgestatteten Wohnung zu, die über 36 m² Wohnfläche verfügt, die sie bisher auch zu Wohnzwecken verwendete.
Bei dieser Sachlage hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen der Rechtsprechung, wonach Gleichwertigkeit der Wohnverhältnisse etwa verneint wurde, wenn nur ein 15 m² großer Einzelraum ohne WC, Kochmöglichkeit, Wasser oder Kaminanschluss zur Verfügung stand (4 Ob 237/05i), ein 30 m² großes Lager- und Abstellobjekt (5 Ob 70/06i) oder Mitmietrechte an einer erheblich kleineren Wohnung der Ausstattungskategorie D gegenüber einer bisher benützten 160 m² großen Wohnung der Kategorie A (6 Ob 75/98t).
Es trifft zwar zu, dass von der Rechtsprechung auch ein gemeinschaftlicher Haushalt in zwei nur faktisch verbundenen, nebeneinander liegenden Wohnungen als nicht ausgeschlossen angesehen wurde (7 Ob 196/10i wobl 2011/134 = RIS-Justiz RS0126479), doch lässt der hier zu beurteilende Sachverhalt eine solche Beurteilung nicht zu, weil die Mietwohnung, auf die die Beklagte nach der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, stets von ihr allein benützt wurde.