Mietzinsüberprüfung nach Mietvertragseintritt
Die Mietzinsüberprüfung zufolge § 46 Abs 2 MRG erstreckt sich nur auf die sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch kein zusätzliches und selbstständiges Recht auf Überprüfung der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung.
Der Antragsteller war in den Mietvertrag seines verstorbenen Vaters eingetreten. Der Antragsgegner (= Vermieter) nahm den Mietvertragseintritt zum Anlass, den Mietzins anzuheben, worauf der Antragsteller die Überprüfung der Zulässigkeit des Mietzinses beantragte.
Die Vorinstanzen qualifizierten die Wohnung mangels Erdung der Elektroinstallation als „unbrauchbar“ (Kategorie D) und stellten als zulässig einen dementsprechend niedrigen Mietzins fest, der noch weit unter dem Betrag lag, der vor der bekämpften Mietzinsanhebung durch den Antragsgegner vereinbart gewesen war.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Prüfung des zum Zeitpunkt des Mietvertragseintritts zulässigen Mietzinses auf. Er sprach dabei aus, dass die auf eine Anhebung nach Mietvertragseintritt gestützte Mietzinsüberprüfung nur die aus dieser Anhebung resultierende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses erfasst, aber kein zusätzliches und selbstständiges Recht auf Überprüfung auch der bis dahin maßgeblich gewesenen und gegebenenfalls bereits anfechtungsfesten Mietzinsvereinbarung eröffnet.