Minderung der Wohn- und Lebensqualität durch Nässeschäden
Eine wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität durch einem Dritten anzulastenden Nässeschäden in einer Wohnung ist kein durch Geldersatz ausgleichbarer Nachteil.
Die Klägerin begehrte 11.000 EUR sA infolge einer „Minderung der Wohnqualität“ ihrer Eigentumswohnung wegen wiederholter Wassereintritte in der Zeit vom 1. 12. 2003 bis 30. 9. 2005.
Die Beklagte wendete ein, die begehrte Rechtsfolge lasse sich aus dem Klagegrund nicht ableiten. Ein Ungemach aus der allenfalls eingeschränkten Benützbarkeit der Wohnung der Klägerin sei nicht ersatzfähig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Er erörterte die Entwicklung der Rechtsprechung zum immateriellen Schadenersatz und gelangte zum Ergebnis, dass allein aus der Verringerung des Gebrauchswerts einer Sache, der Aufwendungen des Geschädigten im Interesse eines Schadensausgleichs nicht gegenüberstehen, weiterhin kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz ableitbar ist.