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Missbräuchliche Klauseln in Mietvertragsformularen mit Hausverwaltungsunternehmen

 
 

Eine Immobilienverwaltung wurde schuldig erkannt, die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln zu unterlassen, die gegen zwingende Gesetzesbestimmungen des KSchG und des ABGB verstoßen.

Die Klägerin als nach § 39 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klageberechtigte Stelle begehrte mit Verbandsklage ua, die Beklagte – die sich mit der Verwaltung sowohl von Wohnungen als auch von gewerblichen Liegenschaften befasst und mehrere hundert Immobilien verwaltet – schuldig zu erkennen, die Verwendung von insgesamt 39 (ganz oder teilweise) in ihren Vertragstexten für dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegende Bestandobjekte verwendeten Klauseln und Textbausteinen wegen Verstößen gegen zwingende Gesetzesbestimmungen des KSchG und des ABGB zu unterlassen.

In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen, welche bereits dem Klagebegehren großteils stattgegeben hatten, erkannte der Oberste Gerichtshof die Beklagte – unter Abweisung bloß eines Textteiles in einer einzigen Klausel – schuldig, die Verwendung der inkriminierten oder sinngleicher Vertragsklauseln zu unterlassen, sich auf solche – soweit unzulässigerweise vereinbart – zu berufen und auch die Empfehlung der Verwendung derselben zu unterlassen. Außerdem wurde die beklagte Partei verurteilt, den Urteilsspruch veröffentlichen zu lassen.

Wegen des Umfanges der betroffenen Klauseln wird von einer verkürzenden Wiedergabe im Rahmen der hier veröffentlichten Verfahrenszusammenfassung abgesehen; diese können vielmehr ungekürzt dem Volltext der Entscheidung im RIS entnommen werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/missbraeuchliche-klauseln-in-mietvertragsformularen-mit-hausverwaltungsunternehmen/)

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