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Missbrauch der Amtsgewalt durch Einbehalten des für ein Organmandat kassierten Geldes

 
 

Wer mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er im Zeitpunkt der gebotenen Abführung des Geldes dieses einbehält und solcherart die ihm eingeräumte Befugnis missbraucht.

Ein Polizist hatte mit Schädigungsvorsatz seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er „sich in seiner Freizeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Dienst stellte“, in Uniform eine Amtshandlung, nämlich eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle vornahm, „und von der Lenkerin wegen ordnungswidriger Verwahrung der Ladung eine Organstrafverfügung in Höhe von 20 Euro für seinen eigenen Geldbedarf einhob, ohne die vorgesehenen Vorschriften über die Verwendung des entsprechenden Formulars für die Organstrafverfügung und die unverzügliche Abführung des eingehobenen Strafbetrages an das Bezirkspolizeikommando als zuständige Behörde einzuhalten.“

Der Oberste Gerichtshof verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und führte aus:

Dass die Tatrichter auf Nichtabführung des eingehobenen Strafbetrags gerichteten Vorsatz nicht bereits für den Zeitpunkt der Einhebung bejaht haben, schadet nicht. Hebt ein ermächtigtes Organ ohne Verstoß gegen § 21 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe ein, macht ein bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Vorsatz, den vereinnahmten Strafbetrag nicht abzuführen, die Einhebung nicht rechtswidrig.

Wer demnach gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm iSd § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht.

Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/missbrauch-der-amtsgewalt-durch-einbehalten-des-fuer-ein-organmandat-kassierten-geldes/)

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