Missbrauch der Amtsgewalt durch Fällung eines unzulässigen Anerkenntnisurteils
Missachtet ein Richter in einem Zivilverfahren mit absoluter Anwaltspflicht wissentlich die Postulationsunfähigkeit der unvertretenen beklagten Partei und fällt er auf Basis ihrer Erklärung ein Anerkenntnisurteil, begründet dies – bei entsprechendem Schädigungsvorsatz – Missbrauch der Amtsgewalt.
Der Angeklagte war Richter in einem Zivilverfahren mit absoluter Anwaltspflicht (§ 27 ZPO). Bei einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erschien die beklagte Partei ohne Rechtsanwalt. Auf Grund ihrer Erklärung und ohne Antrag der klagenden Partei fällte der Zivilrichter (im Wissen um die Verletzung der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen) ein Anerkenntnisurteil. Vor Ablauf der Berufungsfrist erteilte er zudem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Urteils. Dabei handelte er mit dem Vorsatz, die beklagte Partei an ihrem Anspruch auf durch anwaltliche Vertretung gewährleisteten Schutz vor Rechtsnachteilen sowie auf Bekämpfung einer Entscheidung und deren Überprüfung durch das zuständige Rechtsmittelgericht zu schädigen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung. In der Entscheidung werden unter anderem Aussagen zum Missbrauch von Verfahrensvorschriften und zur Reichweite von Verfahrensgarantien nach dem Volksgruppengesetz getroffen.