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Missbrauch der Amtsgewalt durch überlastete Beamte

 
 

Auch subjektive Rechte von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens bedürfen konkreter Verankerung. Diese Gesetzesbasis muss vom Täter – zumindest nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erkannt werden, um Gegenstand eines Verletzungsvorsatzes zu sein.

Die Angeklagte wurde in erster Instanz des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkannt. Dem Urteil zufolge hat sie als Hilfsreferentin des Strafamtes einer Bundespolizeidirektion teils entgegen der Anweisung ihres Vorgesetzten die Aktenbearbeitung in insgesamt 333 Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die Akten unerledigt abgelegt und am Ende eines jeden Quartals für ihren Vorgesetzten Rückstandsausweise zur Unterfertigung und Weiterleitung an den Strafamtsleiter verfasst, in denen sie pflicht- und wahrheitswidrig die von ihr unbearbeiteten Akten nicht anführte.

Der Oberste Gerichtshof hat dieses Urteil aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen:

Der Schuldspruch umfasste 333 Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt, die rechtlich selbständig sind und je für sich den Gegenstand von Schuld- und Freispruch bilden. Das Erstgericht hat sich dennoch darauf beschränkt, die der Angeklagten angelasteten Befugnisverletzungen bloß pauschal festzustellen und hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verfehlungen auf eine tabellarische Übersicht zu verweisen, in der die (unterlassenen) Verfahrensschritte bloß stichwortartig, zum Teil bloß durch Abkürzungen oder Zitierung von Rechtsvorschriften, angeführt sind. Schon deshalb entsprachen die Entscheidungsgründe nicht dem gesetzlichen Auftrag, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten (in jedem Einzelfall) mit voller Bestimmtheit anzugeben.

Für den zweiten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof hervor:

Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte sowie bloß interner Dienstvorschriften kommt als Gegenstand der Rechtsschädigung so lange nicht in Frage, als hierdurch kein dahinter stehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nämlich nicht allein jenes sein, das den Täter verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. Es muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht, die Vorschrift einzuhalten, die bereits den Missbrauch der Befugnis bildet.

Das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung, der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung, allgemeine staatliche Kontroll- und Aufsichtsrechte und bloß interne Dienstvorschriften sind demnach keine (konkreten) Rechte, die der Schädigungsvorsatz verlangt.

Täuschung (bloß) der Dienstaufsicht ist daher nicht gerichtlich strafbar. Das ist Sache des Disziplinarrechts.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/missbrauch-der-amtsgewalt-durch-ueberlastete-beamte/)

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