Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Missbrauch der Amtsgewalt im Zusammenhang mit der Truppenverpflegung

 
 

Die allgemeine Einsatzvorbereitung ist Teil der militärischen Landesverteidigung. Sie soll die personellen und materiellen Voraussetzungen (etwa auch die Truppenverpflegung) für einen Einsatz des Bundesheeres schaffen. Militärische Aktivitäten im Rahmen dieser „Friedensorganisation“ sind daher Hoheitsverwaltung.

Dem Angeklagten lag zur Last, als Leiter der Verpflegungsverwaltung einer Kaserne Waren aus dem Bestand der Truppenküche für private Zwecke verwendet oder zum eigenen finanziellen Vorteil verkauft zu haben.

Dem Bundesheer kommen besondere hoheitliche Vollziehungsaufgaben zu. Dispositionen über die Truppenverpflegung dienen der unmittelbaren Erfüllung dieser Vollziehungsaufgaben und sind daher Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/missbrauch-der-amtsgewalt-im-zusammenhang-mit-der-truppenverpflegung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710