Missbrauch der Amtsgewalt im Zusammenhang mit der Truppenverpflegung
Die allgemeine Einsatzvorbereitung ist Teil der militärischen Landesverteidigung. Sie soll die personellen und materiellen Voraussetzungen (etwa auch die Truppenverpflegung) für einen Einsatz des Bundesheeres schaffen. Militärische Aktivitäten im Rahmen dieser „Friedensorganisation“ sind daher Hoheitsverwaltung.
Dem Angeklagten lag zur Last, als Leiter der Verpflegungsverwaltung einer Kaserne Waren aus dem Bestand der Truppenküche für private Zwecke verwendet oder zum eigenen finanziellen Vorteil verkauft zu haben.
Dem Bundesheer kommen besondere hoheitliche Vollziehungsaufgaben zu. Dispositionen über die Truppenverpflegung dienen der unmittelbaren Erfüllung dieser Vollziehungsaufgaben und sind daher Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB.