Mit 66 Jahren ist manchmal doch Schluss
Die gesetzliche Regelung, dass das Richteramt in Österreich nach Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, nicht mehr ausgeübt werden kann, begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.
Die Bewerbung des späteren Klägers auf eine Planstelle des neu geschaffenen Bundesverwaltungsgerichts wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit als Richter gesetzlich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs begrenzt ist und der Bewerber bei einer Ernennung zum angestrebten Zeitpunkt bereits das 66. Lebensjahr vollendet hätte.
Der Kläger begehrte daraufhin unter Berufung auf (innerstaatliche) Amtshaftung und (unionsrechtliche) Staatshaftung den Ersatz jenes Verdienstentgangs, der ihm aus der unterbliebenen Ernennung entstanden sei. Er vertrat die Auffassung, die gesetzliche Altersgrenze stünde weder mit dem Gleichheitsgrundsatz des österreichischen Verfassungsrechts noch mit dem Diskriminierungsverbot des Europarechts in Einklang. Ohne Berücksichtigung seines Lebensalters wäre er aufgrund seiner Qualifikation mit seiner Bewerbung zum Zug gekommen.
Der Oberste Gerichtshof hatte keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die eine Altersdiskriminierung nicht erkennen konnten. Insbesondere verwies das Höchstgericht auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), des Verfassungsgerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs, die in vergleichbaren Fällen Bedenken gegen ein für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst festgelegtes Höchstalter nicht gehabt hatten. Speziell der EuGH sprach in einer früheren Entscheidung aus, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Justizorganen zu schaffen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann. Dem auch vom Kläger gebrauchten-Argument, das Gesetz sehe für bestimmte im öffentlichen Dienst stehende Mitarbeiter die Möglichkeit vor, deren Dienstverhältnis über Antrag zu verlängern, wenn eine solche Verlängerung aus konkreten Gründen im dienstlichen Interesse liegt, hielt der EuGH entgegen, eine solche Ausnahme begründe nicht die Diskriminierung der übrigen Beschäftigten, die ihr Dienstverhältnis früher beenden müssen.
Dem Argument des Klägers, die Altersgrenze müsse wegen der gestiegenen Lebenserwartung auf mindestens 70 Jahre angehoben werden, hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, dass der Kläger nicht erklären kann, auf welche Weise gleichzeitig das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und den Eintritt jüngerer Personen in den Arbeitsmarkt oder die Beförderung von jüngeren öffentlich Bediensteten zu ermöglichen, gesichert bleiben könnte, was insbesondere angesichts der weiterhin steigenden Arbeitslosigkeit besonders zu begründen wäre. Dass für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs eine besondere Altersgrenze von 70 Jahren gilt, kann schon deshalb nicht zu einer Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit der generellen Altersregel für die sonstigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst führen, weil es sich um einen zahlenmäßig sehr kleinen Personenkreis handelt, dessen berufliche Stellung sich auch von den übrigen Beamten und Richtern grundsätzlich unterscheidet.